§ 8
Zulassung zur Prüfung
(1)
1Die Zulassung zur notariellen Fachprüfung ist in schriftlicher Form beim Prüfungsamt zu beantragen.
Dem Antrag sind beizufügen
1.
eine Ablichtung des Zeugnisses über die bestandene zweite juristische Staatsprüfung der Antragstellerin oder des Antragstellers,
2.
eine Bescheinigung der zuständigen Rechtsanwaltskammer über die Dauer der Zulassung der Antragstellerin oder des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft; die Bescheinigung muss weniger als drei Monate vor Stellung des Antrags auf Zulassung zur notariellen Fachprüfung ausgestellt worden sein.
(2)
1Die Antragsfrist für die Zulassung zur Prüfung endet drei Monate vor dem Beginn des schriftlichen Teils eines Prüfungstermins.
2Die Frist ist spätestens fünf Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung auf der Internetseite des Prüfungsamtes bekanntzugeben.
3Maßgeblich für die Einhaltung der Antragsfrist ist das Datum des Eingangs des Antrags beim Prüfungsamt.
(3)
1Über den Antrag auf Zulassung zur notariellen Fachprüfung entscheidet die Leitung des Prüfungsamtes.
Der Antrag ist abzulehnen, wenn
1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind,
2.
im Falle eines Antrags auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung die Voraussetzungen des § 7a Absatz 7 der Bundesnotarordnung nicht nach Maßgabe des § 19 Absatz 1 hinreichend nachgewiesen sind.
3Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Antragsfrist nach Absatz 2 verstrichen ist.
4Die Entscheidung über die Zulassung umfasst nur die Zulassung zum schriftlichen Teil der Prüfung.
5Sie ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
Der Bescheid über eine Ablehnung der Zulassung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der Antragstellerin oder dem Antragsteller zuzustellen.