(1) Es soll mindestens ein Prüfungstermin im Kalenderjahr angeboten werden.
(2) 1Prüfungstermine sind von der Leitung des Prüfungsamtes festzulegen. 2Sie sind spätestens fünf Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung auf der Internetseite des Prüfungsamtes bekanntzugeben. 3Wenn die schriftliche Prüfung elektronisch durchgeführt werden soll, ist darauf bei der Bekanntgabe des Prüfungstermins hinzuweisen.