(1) Es sollen mindestens zwei Prüfungstermine im Kalenderjahr angeboten werden.
(2) 1Die Prüfungstermine sind von der Leitung des Prüfungsamtes festzulegen. 2Sie sind spätestens vier Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung in der Deutschen Notar-Zeitschrift bekannt zu geben. 3Daneben soll eine Bekanntgabe auf der Internetseite des Prüfungsamtes erfolgen. 4Wenn die schriftliche Prüfung elektronisch durchgeführt werden soll, ist darauf bei der Bekanntgabe der Prüfungstermine hinzuweisen.