NotFV

Notarfachprüfungsverordnung

Verordnung über die notarielle Fachprüfung

Vom 7.5.2010

Zuletzt geändert am 24.11.2023

§ 17

Einsicht in Prüfungsunterlagen

1Dem Prüfling ist auf Antrag die Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüfenden zu gestatten. 2Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote bei dem Prüfungsamt zu stellen. 3Die Einsicht erfolgt in den Räumen des Prüfungsamtes.