NotFV

Notarfachprüfungsverordnung

Verordnung über die notarielle Fachprüfung

Vom 7.5.2010

Zuletzt geändert am 24.11.2023

§ 13

Ladung zur mündlichen Prüfung

1Die Prüflinge sind spätestens vier Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung schriftlich zu laden. 2§ 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3Die Ladung muss Zeit und Ort der mündlichen Prüfung enthalten und die zugelassenen Hilfsmittel benennen.