§ 2
Verkehrsverbot
(1)
1Es ist verboten, ein neuartiges Lebensmittel, das die in Satz 2 beschriebenen Höchstgehalte nicht einhält, in den Verkehr zu bringen oder in oder auf einem Lebensmittel zu verwenden.
Höchstgehalte im Sinne des Satzes 1 sind solche, die in Tabelle 1 Spalte 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/912 (ABl. L 199 vom 7.6.2021, S. 10) geändert worden ist, festgelegt sind und
1. ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2272), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. September 2009 (BGBl. I S. 3169) geändert worden ist, zu einer anderen solchen Einheit,
2. ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung zu den Einheiten „Portion“ oder „Mahlzeit“ oder
3. in Prozent ausgedrückt sind.
(2)
1Es ist verboten, ein neuartiges Lebensmittel, das die in den Sätzen 2 und 3 beschriebenen Spezifikationen, insbesondere die Höchstgehalte oder Mindestgehalte nicht einhält, in den Verkehr zu bringen oder in oder auf einem Lebensmittel zu verwenden.
Spezifikationen im Sinne des Satzes 1 sind Angaben der Spalte Spezifikation der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 in den Kategorien
1. Spezifikation,
2. Beschreibung/Definition,
3. Merkmale,
4. Merkmale/Zusammensetzung,
5. Gehalt,
6. Reinheit,
7. Verunreinigungen,
8. Nährstoffe,
9. Kontaminanten,
10. Pestizide,
11. Schwermetalle,
12. Schwermetalle und Halogene,
13. Lösungsmittelreste,
14. mikrobiologische Kriterien,
15. Chemische Parameter,
16. Physikalische Parameter,
17. Analytische Spezifikationen,
18. Zusammensetzung,
19. Fettsäurezusammensetzung,
20. Zusammensetzung des Oleoresins,
21. Physikalisch-chemische Eigenschaften,
22. Physikalisch-chemische Eigenschaften von Rinder-Lactoferrin,
23. Zusammensetzung der getrockneten Kaffeekirschenpulpe,
24. Typische Nährstoffbestandteile geschälter Fonio-Körner,
25. Typische Zusammensetzung des Fruchtfleischs der Kakaopflanze und des aus dem Fruchtfleisch gewonnenen Safts oder konzentrierten Safts,
26. Acylglycerid-Verteilung,
27. Hoodigoside oder
28. Sonstiges.
Im Übrigen sind auch solche Angaben der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 Spezifikationen im Sinne des Satzes 1, die nicht bereits durch Satz 2 erfasst sind, die Zusammensetzung betreffen und
1. ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung zu einer anderen solchen Einheit,
2. in Prozent oder ppm ausgedrückt sind oder
3. vorschreiben, dass ein bestimmter Stoff nicht oder in einer bestimmten Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung nicht nachweisbar sein darf.