NetzResV

Netzreserveverordnung

Verordnung zur Regelung der Beschaffung und Vorhaltung von Anlagen in der Netzreserve

Vom 27.6.2013

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 10

Verfahren bei geplanter endgültiger Stilllegung von Anlagen, Art des Einsatzes, Vergütung

Ist einem Betreiber die endgültige Stilllegung seiner Anlage nach § 13b Absatz 2 und 5 des Energiewirtschaftsgesetzes verboten, so sind im Hinblick auf die Bemessung der Vergütung der Anlagenbetreiber durch Erzeugungs- und Betriebsbereitschaftsauslagen, Opportunitätskosten und Werteverbrauch sowie für die Anerkennung der hierdurch verursachten Kosten der Betreiber von Übertragungsnetzen § 6 und im Hinblick auf die Art des Einsatzes der Netzreserve § 7 entsprechend anzuwenden.