NDAV

Niederdruckanschlussverordnung

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck

Vom 1.11.2006

Zuletzt geändert am 1.11.2021

Teil 5
Schlussbestimmungen

§ 28

Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Ort des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung.