NamÄndG

Namensänderungsgesetz

Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

Vom 5.1.1938

Neugefasst am 26.3.2021

Zuletzt geändert am 4.5.2021

§ 9

1Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde veranlasst die Folgebeurkundung über die Namensänderung oder die Namensfeststellung im Geburtenregister und im Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister. 2Sie benachrichtigt die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung des Betroffenen zuständige Meldebehörde von der Änderung oder Feststellung des Namens. 3Die Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Schriftform.