NamÄndG

Namensänderungsgesetz

Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

Vom 5.1.1938

Neugefasst am 26.3.2021

Zuletzt geändert am 4.5.2021

§ 3

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.