Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
Vom
5.1.1938
Neugefasst am
26.3.2021
Zuletzt geändert am
4.5.2021
§ 13a
1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1, den §§ 8 und 9 zu bestimmen.
2Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.