NamÄndG

Namensänderungsgesetz

Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

Vom 5.1.1938

Neugefasst am 26.3.2021

Zuletzt geändert am 4.5.2021

§ 13a

1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1, den §§ 8 und 9 zu bestimmen. 2Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.