NachwV

Nachweisverordnung

Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen

Vom 20.10.2006

Zuletzt geändert am 28.4.2022

Teil 4
Gemeinsame Bestimmungen

§ 26

Befreiung, Anordnung von Nachweis- und Registerpflichten

(1) 1Die zuständige Behörde kann einen nach § 49 oder § 50 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Verpflichteten auf Antrag oder von Amts wegen ganz oder teilweise unter dem Vorbehalt des Widerrufs von der Führung von Nachweisen oder Registern freistellen, soweit hierdurch eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu befürchten ist. 2Die zuständige Behörde kann die Erbringung anderer geeigneter Nachweise verlangen.

(2) Die zuständige Behörde kann gegenüber einem nach § 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zur Führung von Registern über die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle Verpflichteten die Registrierung weiterer Angaben anordnen.