NachwV

Nachweisverordnung

Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen

Vom 20.10.2006

Zuletzt geändert am 28.4.2022

Teil 3
Registerführung über die Entsorgung von Abfällen

§ 23

Kreis der Registerpflichtigen

Zur Führung von Registern nach den Bestimmungen dieses Teils verpflichtet sind Erzeuger, Einsammler, Beförderer, Händler, Makler und Entsorger von Abfällen, soweit eine Pflicht zur Führung von Registern nach

1. § 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder
2. § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auf Anordnung der zuständigen Behörde
besteht.