NachwV

Nachweisverordnung

Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen

Vom 20.10.2006

Zuletzt geändert am 28.4.2022

§ 21

Ausnahmen

1Abweichend von § 17 darf die Führung der Übernahmescheine nach den §§ 12 und 16 auch unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 erfolgen. 2Die Pflichten zur Einhaltung der elektronischen Nachweisführung im Übrigen bleiben unberührt. 3Satz 1 gilt entsprechend für die Vorlage von Belegen nach § 16a.