NachwV

Nachweisverordnung

Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen

Vom 20.10.2006

Zuletzt geändert am 28.4.2022

Teil 2
Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen

§ 2

Kreis der Nachweispflichtigen und Form der Nachweisführung

(1) Zur Nachweisführung nach diesem Teil verpflichtet sind Abfallerzeuger, Abfallbeförderer und Abfallentsorger, soweit eine Pflicht zur Führung von Nachweisen nach

1. § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über die Entsorgung gefährlicher Abfälle oder
2. § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle auf Anordnung der zuständigen Behörde
besteht.

(2) 1Von der Nachweispflicht nach Absatz 1 Nr. 1 ausgenommen sind Abfallerzeuger, wenn bei ihnen nicht mehr als insgesamt zwei Tonnen gefährlicher Abfälle (Kleinmengen) jährlich anfallen. 2Die Pflichten zur Führung der Übernahmescheine nach § 12 sowie nach § 16 bleiben unberührt.

(3) Die in den Abschnitten 1 bis 3 bestimmten Verfahren und Inhalte zur Führung der Nachweise gelten für die elektronische Nachweisführung und unter Verwendung von Formblättern, soweit nichts anderes bestimmt ist.