Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen
Vom
20.10.2006
Zuletzt geändert am
28.4.2022
§ 16
Kleinmengen
Den Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung von Kleinmengen gefährlicher Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 2 hat der Abfallerzeuger und der Abfallentsorger durch die Führung eines Übernahmescheins entsprechend den Bestimmungen des § 12 zu führen.