NachhG

Nachhaftungsgesetz

Gesetz zur Nachhaftung für Abbau- und Entsorgungskosten im Kernenergiebereich

Vom 27.1.2017

Zuletzt geändert am 5.5.2017

§ 4

Zeitliche Beschränkung der Haftung

Die Haftung nach den §§ 1 und 3 endet mit Erlöschen der in § 1 genannten Zahlungsverpflichtungen, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, zu dem die ablieferungspflichtigen Stoffe des Betreibers vollständig an eine Anlage des Bundes zur Endlagerung radioaktiver Abfälle abgeliefert wurden und diese Anlage verschlossen ist.