1 Die Bundesfachplanung beginnt mit dem Antrag des Vorhabenträgers. 2 Der Antrag ist spätestens 18 Monate nach Aufnahme des Vorhabens in den Bundesbedarfsplan durch den Vorhabenträger zu stellen, wenn das Bundesbedarfsplangesetz keine hiervon abweichende Kennzeichnung enthält. 3 Die Bundesnetzagentur kann auf begründeten Antrag des Vorhabenträgers die Frist verlängern. 4 Die für die Raumordnung zuständigen Behörden der Länder, auf deren Gebiet ein Trassenkorridor verlaufen könnte, sind über die Fristverlängerung zu benachrichtigen. 5 Der Antrag kann zunächst auf einzelne angemessene Abschnitte von Trassenkorridoren beschränkt werden. 6 Der Antrag soll Angaben enthalten, die die Festlegung des Untersuchungsrahmens nach § 7 ermöglichen, und hat daher in allgemein verständlicher Form das geplante Vorhaben darzustellen. 7 Der Antrag muss enthalten:
(1) 1 Die Bundesnetzagentur führt unverzüglich nach Einreichung des Antrags eine Antragskonferenz durch. 2 In der Antragskonferenz sollen Gegenstand und Umfang der für die Trassenkorridore vorzunehmenden Bundesfachplanung erörtert werden. 3 Insbesondere soll erörtert werden, inwieweit Übereinstimmung der beantragten Trassenkorridore mit den Erfordernissen der Raumordnung der betroffenen Länder besteht oder hergestellt werden kann und in welchem Umfang und Detaillierungsgrad Angaben in den Umweltbericht nach § 40 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufzunehmen sind. 4 Die Antragskonferenz ist zugleich die Besprechung im Sinne des § 39 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
(2) 1 Der Vorhabenträger und die betroffenen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt ist, insbesondere die für die Landesplanung zuständigen Landesbehörden, sowie die Vereinigungen werden von der Bundesnetzagentur zur Antragskonferenz geladen, die Vereinigungen und die Träger öffentlicher Belange mittels Zusendung des Antrags nach § 6. 2 Ladung und Übersendung des Antrags können elektronisch erfolgen. 3 Die elektronische Übersendung des Antrags soll dadurch erfolgen, dass der Antrag für die Empfänger nach Satz 1 auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bereitgestellt wird. 4 Die Antragskonferenz ist öffentlich; die Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgt auf der Internetseite der Bundesnetzagentur und über örtliche Tageszeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich der beantragte Trassenkorridor voraussichtlich auswirken wird.
(3) 1 Länder, auf deren Gebiet ein Trassenkorridor voraussichtlich verlaufen wird, können in Abstimmung mit anderen betroffenen Ländern Vorschläge im Sinne von § 6 Satz 7 Nummer 1 machen. 2 Die Vorschläge nach Satz 1 können in einer Antragskonferenz oder schriftlich erörtert werden. 3 Für die schriftliche Erörterung ist § 3 Absatz 3 des Bundesbedarfsplangesetzes entsprechend anzuwenden. 4 Die Bundesnetzagentur ist an den Antrag des Vorhabenträgers und die Vorschläge der Länder nicht gebunden.
(4) Die Bundesnetzagentur legt auf Grund der Ergebnisse der Antragskonferenz oder der Stellungnahmen der betroffenen Träger öffentlicher Belange einen Untersuchungsrahmen für die Bundesfachplanung nach pflichtgemäßem Ermessen fest und bestimmt den erforderlichen Inhalt der nach § 8 einzureichenden Unterlagen.
(5) Die Festlegungen sollen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Antragstellung abgeschlossen sein.
(6) Die Bundesnetzagentur kann auf die Durchführung einer Antragskonferenz verzichten und den betroffenen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt ist, Gelegenheit zur schriftlichen oder elektronischen Stellungnahme geben.
1 Der Vorhabenträger legt der Bundesnetzagentur auf Grundlage der Ergebnisse der Antragskonferenz in einer von der Bundesnetzagentur festzusetzenden angemessenen Frist alle laut Untersuchungsrahmen nach § 7 Absatz 4 erforderlichen Unterlagen vor. 2 Bei absehbarer Nichtwahrung der Frist ist rechtzeitig vor Fristablauf ein Verlängerungsantrag durch den Vorhabenträger bei der Bundesnetzagentur zu stellen. 3 Die Bundesnetzagentur entscheidet über den Verlängerungsantrag nach pflichtgemäßem Ermessen. 4 § 44 des Energiewirtschaftsgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Bundesnetzagentur die nach § 44 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes zuständige Behörde ist. 5 Die Bundesnetzagentur prüft die Vollständigkeit der Unterlagen. 6 § 21 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Spätestens zwei Wochen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen beteiligt die Bundesnetzagentur die anderen Behörden und die Öffentlichkeit nach den §§ 41 und 42 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) 1 Die Bundesnetzagentur fordert die Träger öffentlicher Belange unter Übermittlung der Unterlagen innerhalb einer von ihr zu setzenden Frist, die drei Monate nicht überschreiten darf, zur Stellungnahme auf. 2 Die Übermittlung der Unterlagen soll dadurch erfolgen, dass die Unterlagen für die Empfänger nach Satz 1 auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bereitgestellt werden. 3 Die Abgabe der Stellungnahmen kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. 4 Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehende Stellungnahmen werden nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, die vorgebrachten Belange sind für die Rechtmäßigkeit der Bundesfachplanung von Bedeutung.
(3) 1 Spätestens zwei Wochen nach Versand der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen führt die Bundesnetzagentur eine Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 42 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch. 2 Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Auslegung der Unterlagen bewirkt wird, indem die Unterlagen für die Dauer von einem Monat auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht werden. 3 Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Auslegung nach Satz 2 an die Bundesnetzagentur zu richten ist, wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt; dies ist in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind. 4 Die Auslegung ist auf der Internetseite der Bundesnetzagentur und in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, bekannt zu machen. 5 Die Bekanntmachung soll spätestens eine Woche vor Beginn der Auslegung erfolgen und muss folgende Angaben enthalten:
(3a) Wenn der Vorhabenträger gegenüber der Bundesnetzagentur elektronisch oder schriftlich versichert, dass er in Kenntnis der hierfür maßgeblichen Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass die Einreichung nicht vollständiger Unterlagen zur Wiederholung von Verfahrensschritten oder auch zur Ablehnung des Antrags führen kann, vollständige Unterlagen vorgelegt hat, wird die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe dieses Paragrafen durchgeführt, auch wenn die Bundesnetzagentur die Vollständigkeit der Unterlagen zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestätigt hat.
(4) 1 Jede Person, einschließlich Vereinigungen, kann sich innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist schriftlich oder elektronisch bei der Bundesnetzagentur zu den beabsichtigten Trassenkorridoren äußern. 2 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 3 Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet; die Verfolgung von Rechten im nachfolgenden Zulassungsverfahren bleibt unberührt.
(5) Ein Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 kann unterbleiben, wenn die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren nach § 11 vorliegen.
(6) 1 Werden bereits ausgelegte Unterlagen geändert und wird dadurch eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 42 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig, sind die Absätze 1 bis 5 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden. 2 Die Behördenbeteiligung ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 auf diejenigen Träger öffentlicher Belange zu beschränken, die durch die Änderung in ihrem Aufgabenbereich berührt sind. 3 Die Bekanntmachung der Auslegung erfolgt abweichend von Absatz 3 Satz 4 in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich die Änderung bezieht, sowie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur. 4 Die Äußerungsfrist soll abweichend von Absatz 4 Satz 1 und von § 42 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zwei Wochen betragen.
(1) Die Bundesnetzagentur erörtert die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen mit dem Vorhabenträger, den Trägern öffentlicher Belange und denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben.
(2) 1 Der Vorhabenträger, die Träger öffentlicher Belange und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. 2 Sind außer der Benachrichtigung der Träger öffentlicher Belange und des Vorhabenträgers mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. 3 Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der Erörterungstermin auf der Internetseite der Bundesnetzagentur und in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird. 4 Im Übrigen sind für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren nach § 67 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Nummer 1 und 4 und Absatz 3 und § 68 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die Vorschriften für Massenverfahren nach den §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) 1 Die Bundesnetzagentur kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 42 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. 2 Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
(4) Werden bereits ausgelegte Unterlagen nach der Durchführung eines Erörterungstermins geändert und wird dadurch eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 42 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig, soll von einem erneuten Erörterungstermin abgesehen werden.
(1) 1 Die Bundesfachplanung kann in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, soweit nach § 37 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung nicht erforderlich ist und die Ausbaumaßnahme
(2) In dem vereinfachten Verfahren stellt die Bundesnetzagentur im Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden fest, ob die Ausbaumaßnahme raumverträglich ist.
(3) 1 Das vereinfachte Verfahren ist binnen drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen bei der Bundesnetzagentur abzuschließen. 2 Hat eine Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 stattgefunden, beträgt die Frist nach Satz 1 sechs Monate.