NABEG

Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz

Vom 28.7.2011

Zuletzt geändert am 22.12.2025

§ 36

Vorlage- und Auskunftspflicht der Bundesnetzagentur

§ 99 der Verwaltungsgerichtsordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der obersten Aufsichtsbehörde die Bundesnetzagentur tritt.