NABEG

Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz

Vom 28.7.2011

Zuletzt geändert am 8.5.2024

§ 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:

1. „Änderung oder Erweiterung einer Leitung“ die Änderung oder der Ausbau einer Leitung in einer Bestandstrasse, wobei die bestehende Leitung grundsätzlich fortbestehen soll; hierzu zählen auch
a) die Mitführung von zusätzlichen Seilsystemen auf einer bestehenden Maststruktur einschließlich einer gegebenenfalls hierfür erforderlichen Erhöhung von Masten um bis zu 20 Prozent nebst den hierfür erforderlichen Änderungen des Fundaments (Zubeseilung),
b) die Ersetzung eines bereits bestehenden Seilsystems durch ein neues leistungsstärkeres Seilsystem, soweit hierfür mehr als geringfügige bauliche Änderungen von Masten, insbesondere eine Erhöhung von Masten um mehr als 5 und bis zu 20 Prozent, erforderlich sind, nebst den hierfür erforderlichen Änderungen des Fundaments (Umbeseilung), und
c) die standortnahe Änderung von Masten, soweit hierfür mehr als geringfügige bauliche Änderungen an diesen, insbesondere eine Erhöhung von Masten um mehr als 5 und bis zu 20 Prozent, erforderlich sind, nebst den hierfür erforderlichen Änderungen des Fundaments (standortnahe Maständerung),
nicht jedoch Maßnahmen, die die Auslastung der Leitungen betrieblich anpassen einschließlich der für diese Anpassung erforderlichen geringfügigen und punktuellen baulichen Änderungen an den Masten nebst den hierfür erforderlichen Änderungen des Fundaments (Änderung des Betriebskonzepts) und die Ersetzung eines bereits bestehenden Seilsystems, auch durch ein neues leistungsstärkeres Seilsystem, einschließlich geringfügiger baulicher Änderungen an den Masten, insbesondere eine gegebenenfalls hierfür erforderliche Erhöhung von Masten um bis zu 5 Prozent, nebst den hierfür erforderlichen Änderungen des Fundaments (Seiltausch), sowie die standortgleiche Änderung von Masten einschließlich geringfügiger baulicher Änderungen an diesen, insbesondere eine hierfür erforderliche Erhöhung der Masten um bis zu 5 Prozent, nebst den hierfür erforderlichen Änderungen des Fundaments (standortgleiche Maständerung), wenn und soweit die zuständige Immissionsschutzbehörde feststellt, dass die Vorgaben nach den §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elektromagnetische Felder und die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten sind,
2. „Bestandstrasse“ die Trasse einer bestehenden oder bereits zugelassenen Hoch- oder Höchstspannungsleitung,
3. „Errichtung“ der Neubau einer Leitung einschließlich des Ersatz- und Parallelneubaus,
4. „Ersatzneubau“ die Errichtung einer neuen Leitung in oder unmittelbar neben einer Bestandstrasse, wobei die bestehende Leitung innerhalb von drei Jahren ersetzt wird; die Errichtung erfolgt in der Bestandstrasse, wenn sich bei Freileitungen die Mastfundamente und bei Erdkabeln die Kabel in der Bestandstrasse befinden; die Errichtung erfolgt unmittelbar neben der Bestandstrasse, wenn ein Abstand von 200 Metern zwischen den Trassenachsen nicht überschritten wird,
5. „Parallelneubau“ die Errichtung einer neuen Leitung unmittelbar neben einer Bestandstrasse, wobei die bestehende Leitung fortbestehen soll; die Errichtung erfolgt unmittelbar neben der Bestandstrasse, wenn ein Abstand von 200 Metern zwischen den Trassenachsen nicht überschritten wird,
6. „Trasse“ die von einem Leitungsvorhaben in Anspruch genommene oder in ihrer sonstigen Nutzbarkeit beschränkte Fläche,
7. „Trassenkorridore“ die als Entscheidung der Bundesfachplanung auszuweisenden Gebietsstreifen, innerhalb derer die Trasse einer Stromleitung verläuft und für die die Raumverträglichkeit festgestellt werden soll oder festgestellt ist,
8. „Vereinigungen“ nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte Umweltvereinigungen, die in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sind,
9. „Vorhabenträger“ der für die Durchführung einer Maßnahme im nach § 12c Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bestätigten Netzentwicklungsplan aufgeführte oder nach § 12c Absatz 8 des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmte verantwortliche Betreiber von Übertragungsnetzen,
10. „Präferenzraum“ ein durch die Bundesnetzagentur ermittelter und dem Umweltbericht nach § 12c Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes zugrunde gelegter Gebietsstreifen, der für die Herleitung von Trassen im Sinne des § 18 Absatz 3c besonders geeignete Räume ausweist.