NABEG

Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz

Vom 28.7.2011

Zuletzt geändert am 8.5.2024

§ 15

Bindungswirkung der Bundesfachplanung

(1) 1Die Entscheidung nach § 12 ist für die Planfeststellungsverfahren nach §§ 18 ff. verbindlich. 2Bundesfachplanungen haben grundsätzlich Vorrang vor nachfolgenden Planungen, insbesondere Landesplanungen und Bauleitplanungen.

(2) 1Die Geltungsdauer der Entscheidung nach § 12 Absatz 2 ist auf zehn Jahre befristet. 2Die Frist kann durch die Bundesnetzagentur um weitere fünf Jahre verlängert werden. 3Die Fristverlängerung soll erfolgen, wenn sich die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse nicht verändert haben.

(3) 1Die Entscheidung nach § 12 hat keine unmittelbare Außenwirkung und ersetzt nicht die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausbaumaßnahme. 2Sie kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Zulassungsentscheidung für die jeweilige Ausbaumaßnahme überprüft werden. 3§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.