MünzG

Münzgesetz

Vom 16.12.1999

Zuletzt geändert am 22.12.2011

§ 5

Gestalt der deutschen Euro-Gedenkmünzen

1Die Bundesregierung bestimmt die Nennwerte und die Gestaltung sowie im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank die technischen Merkmale der deutschen Euro-Gedenkmünzen; sie müssen sich hinreichend von den Euro-Münzen unterscheiden. 2§ 4 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.