MünzG

Münzgesetz

Vom 16.12.1999

Zuletzt geändert am 22.12.2011

§ 2

Ausprägung von Sammlermünzen

(1) Der Bund kann als Sammlermünzen

1. auf Euro lautende Gedenkmünzen (deutsche Euro-Gedenkmünzen) und
2. deutsche Euro-Münzen in Sonderausführung
ausprägen.

(2) Die deutschen Euro-Gedenkmünzen sind nach Maßgabe dieses Gesetzes gesetzliche Zahlungsmittel im Inland.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann für Sammlermünzen einen über dem Nennwert liegenden Verkaufspreis festlegen.