Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten
Vom
9.6.2021
§ 3
Fernabsatz
Auf online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angebotene Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 ist Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 entsprechend anzuwenden.