MüG

Marktüberwachungsgesetz

Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten

Vom 9.6.2021

§ 23

Übergangsvorschriften

Die in § 16 Absatz 1a genannten Vorschriften sind spätestens anzuwenden, wenn die elektronische Schnittstelle zur Übermittlung von Daten zwischen nationalen Zollsystemen und dem Informations- und Kommunikationssystem nach Artikel 34 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/1020 zur Verfügung steht.