MüG

Marktüberwachungsgesetz

Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten

Vom 9.6.2021

Zuletzt geändert am 22.6.2026

§ 14

Zentrale Verbindungsstelle

(1) Die zentrale Verbindungsstelle ist die Schnittstelle zum Unionsnetzwerk für Produktkonformität.

(2) Die Aufgaben der zentralen Verbindungsstelle nimmt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wahr.