(1) Die Bundesnetzagentur hat jährlich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die Praxiserfahrungen bei der Aussendung öffentlicher Warnungen zu berichten.
(2) Die Bundesnetzagentur ist befugt, Einsicht in die Protokolldaten nach § 7 und in die zugehörigen Unterlagen und Datensätze zu nehmen.
(3) Die Befugnisse der Bundesnetzagentur nach § 183 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes bleiben unberührt.