Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
Vom
23.3.2011
Zuletzt geändert am
11.3.2025
Art. 5d
Sofern ihm keine gegenteiligen Angaben vorliegen, betrachtet der Steuerpflichtige, der gemäß Artikel 14a der Richtlinie 2006/112/EG so behandelt wird, als ob er die Gegenstände selbst erhalten und selbst geliefert hätte:
a) die Person, die die Gegenstände über eine elektronische Schnittstelle verkauft, als steuerpflichtig;
b) die Person, die diese Gegenstände kauft, als nicht steuerpflichtig.