(1) 1Die Mitgliedstaaten verwenden eine elektronische Bescheinigung, um zu bestätigen, dass ein Umsatz nach Artikel 151 Absatz 1 Unterabsatz 1von der Steuer befreit werden kann. 2Der Empfänger einer Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen, an den die steuerbefreite Lieferung der Gegenstände bewirkt oder für den die steuerbefreite Dienstleistung erbracht wird (im Folgenden „antragstellende Einrichtung oder Privatperson“), stellt die Bescheinigung aus und unterzeichnet sie zusammen mit dem Aufnahmemitgliedstaat elektronisch.
(2) 1Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für Umsätze, bei denen die Steuerbefreiung im Wege der Erstattung gemäß Artikel 151 Absatz 2 gewährt wird und bei denen die Mehrwertsteuer im Aufnahmemitgliedstaat geschuldet wird. 2Die Mitgliedstaaten können dennoch die Verwendung einer elektronischen Bescheinigung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels für diese Umsätze vorsehen.
(3) Der Datensatz der elektronischen Bescheinigung umfasst mindestens Folgendes:
(4) Bei Verwendung der elektronischen Bescheinigung kann der Aufnahmemitgliedstaat entscheiden, ob er eine gemeinsame Bescheinigung für die Befreiung von der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuer oder zwei getrennte Bescheinigungen verwendet.
(5) 1Sind die Gegenstände oder Dienstleistungen für amtliche Zwecke bestimmt, so können die Mitgliedstaaten die antragstellende Einrichtung unter den von ihnen festzulegenden Voraussetzungen von der Verpflichtung befreien, dass die Bescheinigung vom Aufnahmemitgliedstaat unterzeichnet wird. 2Diese Freistellung kann im Falle von Missbrauch widerrufen werden. 3Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Kontaktstelle zur Angabe der für die elektronische Unterzeichnung der Bescheinigung zuständigen Behörde benannt wurde und in welchem Umfang sie auf dieses Erfordernis verzichten. 4Die Kommission gibt diese Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten beschließen, für bis zum 30. Juni 2032 bewirkte Umsätze Folgendes zu verwenden:
(7) 1Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Einzelheiten und Spezifikationen für das elektronische Format der Bescheinigung und ihre Bearbeitung fest; dabei berücksichtigt sie die Erfordernisse der Mitgliedstaaten, einschließlich der Bestimmung des für diesen Zweck anzuwendenden IT-Systems. Die Bearbeitung umfasst insbesondere:
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates erlassen, und der zuständige Ausschuss ist der durch Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates eingesetzte Ausschuss.
(8) Die Kommission übernimmt die Entwicklung, die Pflege, das Hosting und die technische Verwaltung des entsprechenden zentralen IT-Systems für die Speicherung und Bearbeitung von elektronischen Bescheinigungen.