Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes
Vom
12.2.2009
Zuletzt geändert am
16.8.2021
Abschnitt 2
Elternzeit
§ 6
Anwendung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge entsprechend des § 15 Absatz 1 bis 3 sowie der §§ 16 und 28 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.