Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie
Vom
24.2.2021
Zuletzt geändert am
12.12.2023
§ 44
Prüfungsreihenfolge
Beantragt eine Person, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine Ausbildung absolviert hat, eine Erlaubnis nach § 1, ist die Voraussetzung nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 vor den Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 zu prüfen.