Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie
Vom 24.2.2021
Zuletzt geändert am 12.12.2023
(1) Die ersten sechs Monate des Ausbildungsverhältnisses sind die Probezeit.
(2) Die Dauer der Probezeit kann davon abweichen, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine andere Dauer ergibt.