MTBG

MT-Berufe-Gesetz

Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie

Vom 24.2.2021

Zuletzt geändert am 12.12.2023

§ 23

Praxisbegleitung

(1) Die Schule unterstützt die Auszubildenden während der praktischen Ausbildung fachlich und pädagogisch durch eine praxisbegleitende Person.

(2) Die an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen unterstützen die Schulen bei der Durchführung der Praxisbegleitung.