Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie
Vom
24.2.2021
Zuletzt geändert am
12.12.2023
§ 20
Praxisanleitung
Die praxisanleitende Person führt die Auszubildenden an die praktischen und berufsspezifischen Tätigkeiten in der medizinischen Technologie heran und begleitet den Lernprozess während der praktischen Ausbildung.