MTBG

MT-Berufe-Gesetz

Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie

Vom 24.2.2021

Zuletzt geändert am 12.12.2023

Abschnitt 3
Ausbildung

§ 13

Dauer und Struktur der Ausbildung

(1) Die Ausbildung kann in Vollzeit oder in Teilzeit absolviert werden.

(2) Sie dauert in Vollzeit drei Jahre und in Teilzeit höchstens fünf Jahre.

(3) Die Ausbildung besteht aus

1. theoretischem Unterricht,
2. praktischem Unterricht und
3. einer praktischen Ausbildung.

(4) 1Die Ausbildung umfasst mindestens 4 600 Stunden. Sie verteilen sich je nach Beruf auf die Bestandteile der Ausbildung:

1. für die Ausbildung zur „Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik“ oder zum „Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik“ 2 600 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht sowie 2 000 Stunden praktische Ausbildung;
2. für die Ausbildung zur „Medizinischen Technologin für Radiologie“ oder zum „Medizinischen Technologen für Radiologie“ 2 600 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht sowie 2 000 Stunden praktische Ausbildung;
3. für die Ausbildung zur „Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik“ oder zum „Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik“ 2 400 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht sowie 2 200 Stunden praktische Ausbildung;
4. für die Ausbildung zur „Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin“ oder zum „Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin“ 2 600 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht sowie 2 000 Stunden praktische Ausbildung.