MTBG

MT-Berufe-Gesetz

Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie

Vom 24.2.2021

Zuletzt geändert am 12.12.2023

§ 11

Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinische Technologen für Funktionsdiagnostik

(1) Die Auszubildenden zur Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik und zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik sind zu befähigen, insbesondere die folgenden Aufgaben selbständig wahrzunehmen:

1. funktionsdiagnostische Untersuchungen in der Kardiologie, in der Angiologie, in der Pneumologie, in der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde und in der Neurologie bei Patientinnen und Patienten aller Altersstufen zu planen, vorzubereiten und durchzuführen,
2. während der jeweiligen Untersuchung eine Plausibilitätskontrolle durchzuführen und, soweit erforderlich, eine Vorbefundung und Anpassungen im Untersuchungsablauf vorzunehmen,
3. die Qualität der jeweiligen Untersuchungsprozesse und -ergebnisse sicherzustellen.

(2) Die Auszubildenden zur Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik und zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik sind weiterhin zu befähigen, insbesondere die folgenden übergreifenden fachlichen, methodischen, personalen und sozialen Kompetenzen anzuwenden:

1. Einbeziehung der Lebenssituation und der Selbstbestimmung der Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörigen in ihr Handeln,
2. personen- und situationsorientierte Kommunikation mit Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörigen,
3. interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammenarbeit und Kommunikation,
4. Erkennen von Notfällen und Einleiten der erforderlichen Maßnahmen,
5. Datenmanagement und Umgang mit weiteren digitalen Technologien,
6. medizinische und technische Fachexpertise für die durchzuführenden Maßnahmen,
7. Umsetzung von Hygiene- und Sicherheitskonzepten,
8. Mitwirkung an der Entwicklung und Umsetzung multidisziplinärer Lösungen, die die Optimierung der Arbeitsabläufe ermöglichen und die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten berücksichtigen,
9. Analyse, Evaluation, Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität des eigenen beruflichen Handelns,
10. Berücksichtigung von Aspekten der Patientensicherheit und der Wirtschaftlichkeit.