(1) Jede an der Ausbildung beteiligte Einrichtung hat die Leistung, die die auszubildende Person im Rahmen des bei ihr durchgeführten praktischen Einsatzes erbracht hat, qualifiziert einzuschätzen.
(2) Die beteiligte Einrichtung hat bei Beendigung des praktischen Einsatzes
(3) Abweichend von Absatz 1 ist für das Interprofessionelle Praktikum nach § 5 keine Leistungseinschätzung vorzunehmen.