MTAPrV

MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen

Vom 24.9.2021

Zuletzt geändert am 12.12.2023

§ 4

Praktische Ausbildung

(1) 1Während der praktischen Ausbildung sind für den jeweiligen Beruf die Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele nach den §§ 8 bis 12 des MT-Berufe-Gesetzes erforderlich sind. 2Die auszubildende Person wird befähigt, die im theoretischen und praktischen Unterricht erworbenen Kompetenzen aufeinander zu beziehen, miteinander zu verbinden und weiterzuentwickeln, um die erforderlichen Handlungskompetenzen für die beruflichen Tätigkeiten zu erwerben.

(2) 1Die praktische Ausbildung findet durch praktische Einsätze in Einrichtungen nach § 19 Absatz 1 des MT-Berufe-Gesetzes statt. 2Sie wird für den jeweiligen Beruf in dem in § 13 Absatz 4 des MT-Berufe-Gesetzes festgelegten Umfang und gemäß der in Anlage 6 vorgesehenen Stundenverteilung durchgeführt.

(3) Innerhalb der Probezeit nach § 36 des MT-Berufe-Gesetzes ist ein in Anlage 6 genannter Orientierungseinsatz beim Träger der praktischen Ausbildung durchzuführen.