MTAPrV

MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen

Vom 24.9.2021

Zuletzt geändert am 12.12.2023

§ 31

Durchführung des schriftlichen Teils

(1) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von der zuständigen Behörde auf Vorschlag der Schule ausgewählt.

(2) 1Die zuständige Behörde kann zentrale Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten vorgeben. 2Die zentralen Aufgaben müssen unter Beteiligung von Schulen erarbeitet worden sein.

(3) 1Die Aufsichtsarbeiten werden unter Aufsicht geschrieben. 2Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.

(4) Die Aufsichtsarbeiten sind in der Regel an zwei Werktagen innerhalb einer Woche durchzuführen.