Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen
Vom
24.9.2021
Zuletzt geändert am
12.12.2023
§ 24
Niederschrift
1Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
2Die Niederschrift kann in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen.