1Versäumt eine zu prüfende Person einen Bestandteil der staatlichen Prüfung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, ist § 21 entsprechend anzuwenden. 2Der Abbruch eines Bestandteils der staatlichen Prüfung nach Beginn der Prüfungshandlung gilt als Versäumnis.