MTAPrV

MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen

Vom 24.9.2021

Zuletzt geändert am 12.12.2023

§ 20

Nachteilsausgleich

(1) Einer zu prüfenden Person mit Behinderung oder Beeinträchtigung wird bei der Durchführung der staatlichen Prüfung auf Antrag ein individueller Nachteilsausgleich gewährt.

(2) 1Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist über die Schule an die zuständige Behörde zu stellen. 2Die Schule leitet den Antrag zusammen mit einer Stellungnahme an die zuständige Behörde weiter. 3Der Antrag erfolgt spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung schriftlich oder elektronisch.

(3) 1Die zuständige Behörde kann von der antragstellenden Person ein ärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen verlangen, aus denen die leistungsbeeinträchtigende Auswirkung der Behinderung oder Beeinträchtigung hervorgeht. 2Bei Bedarf kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden.

(4) 1Über die Gewährung des Antrags auf Nachteilsausgleich entscheidet die zuständige Behörde. 2Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt sie die besonderen Belange von zu prüfenden Personen mit Behinderung oder mit Beeinträchtigung, um deren Chancengleichheit bei der Durchführung der staatlichen Prüfung zu wahren.

(5) 1Gewährt die zuständige Behörde den Nachteilsausgleich, so bestimmt sie individuell, in welcher geänderten Form die Prüfungsleistung zu erbringen ist. 2Zur Festlegung der geänderten Form kann auch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit gehören. 3Die fachlichen Anforderungen an die staatliche Prüfung dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht verändert werden.

(6) Ihre Entscheidung gibt die zuständige Behörde rechtzeitig und in geeigneter Weise der zu prüfenden Person bekannt.