MTAPrV

MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen

Vom 24.9.2021

Zuletzt geändert am 12.12.2023

§ 18

Prüfungstermine für die staatliche Prüfung

(1) 1Für die zu prüfende Person muss die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festlegen. 2Der Beginn der staatlichen Prüfung soll nicht früher als drei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.

(2) Werden nach § 31 Absatz 2 bei einer Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils zentrale Aufgaben verwendet, so legt die zuständige Behörde für die Aufsichtsarbeit einen landeseinheitlichen Prüfungstermin fest.

(3) 1Der zu prüfenden Person werden in der Regel die Prüfungstermine spätestens zwei Wochen vor Beginn der staatlichen Prüfung mitgeteilt. 2Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch.