Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen
Vom
24.9.2021
Zuletzt geändert am
12.12.2023
Teil 1
Ausbildung
§ 1
Inhalt der Ausbildung
In der Ausbildung zur Medizinischen Technologin und zum Medizinischen Technologen sind der auszubildenden Person die in den Anlagen 1 bis 4 für den jeweiligen Beruf genannten Kompetenzen zu vermitteln.