MsV

Mietspiegelverordnung

Verordnung über den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung und zur Anpassung von Mietspiegeln sowie zur Konkretisierung der Grundsätze für qualifizierte Mietspiegel

Vom 28.10.2021 (BGBl. I S. 4779)

§ 23

Anpassung mittels Stichprobe

(1) Bei der Anpassung eines qualifizierten Mietspiegels mittels Stichprobe können vereinfachende, mit der Fortschreibung auf der Grundlage eines Indexes vergleichbare Annahmen getroffen werden.

(2) 1 Die §§ 7 bis 21 sind auf die Anpassung mittels Stichprobe entsprechend anwendbar. 2 Der Umfang der bereinigten Nettostichprobe kann von den in § 11 bezeichneten Werten abweichen, sofern nach Absatz 1 getroffene, vereinfachende Annahmen dies zulassen.

(3) Vereinfachende Annahmen nach Absatz 1 sowie ein von den Werten des § 11 abweichender Stichprobenumfang sind in der Dokumentation darzulegen und zu begründen.

Abschnitt 4
Schlussvorschrift

§ 24

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

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