1 2§ 29 Abs. 2 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. 3Zu diesem Zeitpunkt entgegenstehendes Landesrecht tritt außer Kraft. 4In diesem Fall gelten so viele terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme als beauftragt, wie nach § 29 Abs. 2 für die betreffende Landesrundfunkanstalt höchstens beauftragbar wären. 5Bis zum 31. Dezember 2026 gilt § 29 Abs. 2 in der Fassung des Fünften Medienänderungsstaatsvertrages vom 27. Februar bis 7. März 2024.