MsbG

Messstellenbetriebsgesetz

Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen

Vom 29.8.2016 (BGBl. I S. 2034)

Zuletzt geändert am 21.2.2025 (BGBl. I S. Nr. 51)

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Zweck und Anwendungsbereich
Teil 2
Messstellenbetrieb
Kapitel 1
Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb und dessen Finanzierung
§ 3Messstellenbetrieb
Kapitel 2
Wechsel des Messstellenbetreibers
§ 14Wechsel des Messstellenbetreibers
Kapitel 3
Technische Vorgaben zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit beim Einsatz von Smart-Meter-Gateways
§ 19Allgemeine Anforderungen an Messsysteme; Verordnungsermächtigung
Kapitel 4
Ergänzende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen
§ 29Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen, Steuerungseinrichtungen und modernen Messeinrichtungen
Kapitel 5
Liegenschaftsmodernisierung; Anbindungsverpflichtung
§ 39Liegenschaftsmodernisierung
Kapitel 6
Übertragung der Grundzuständigkeit für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme
§ 41Möglichkeit zur Übertragung der Grundzuständigkeit
Kapitel 7
Verordnungsermächtigungen; Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur
§ 46Verordnungsermächtigungen
Teil 3
Regelungen zur Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen
Kapitel 1
Berechtigte; Allgemeine Anforderungen an die Datenverarbeitung
§ 49Verarbeitung personenbezogener Daten
Kapitel 2
Zulässiger Umfang der Datenerhebung; Besondere Anforderungen
§ 55Messwerterhebung Strom
Kapitel 3
Besondere Anforderungen an die Datenverarbeitung; Übermittlungs- und Archivierungspflicht; Löschung
Abschnitt 1
Pflichten des Messstellenbetreibers
§ 60Datenübermittlung; sternförmige Kommunikation; Löschung oder Anonymisierung
Abschnitt 2
Zulässiger Datenaustausch: Pflichten der übrigen an der Datenkommunikation Beteiligten
§ 66Messwertnutzung zu Zwecken des Netzbetreibers; Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung
Kapitel 4
Verordnungsermächtigung; Festlegungen der Bundesnetzagentur
§ 74Verordnungsermächtigung
Teil 4
Besondere Aufgaben der Regulierungsbehörden
§ 76Aufsichtsmaßnahmen der Bundesnetzagentur

§ 7

Entgelt für den grundzuständigen Messstellenbetrieb; besondere Kostenregulierung

(1) 1 Grundzuständige Messstellenbetreiber haben für die Erfüllung ihrer Aufgaben ein Entgelt festzulegen, das die Preisobergrenzen dieses Gesetzes einhält. 2 Auf vor dem 27. Mai 2023 entstandene Messentgelte sind die neuen Regelungen dieses Gesetzes zu Preisobergrenzen, Vermutungstatbeständen und zur Kostenverteilung nach den §§ 3, 7, 30, 32, 34 und 35 zum 1. Januar 2024 anzuwenden; bis dahin sind die Kostenregelungen in der am 26. Mai 2023 geltenden Fassung des Messstellenbetriebsgesetzes anzuwenden. 3 Die Entgelte für den Messstellenbetrieb sind Bestandteil eines Messstellenvertrages nach den §§ 9 und 10. 4 Auf den grundzuständigen Messstellenbetrieb des Netzbetreibers mit Messeinrichtungen und Messsystemen sind § 17 Absatz 7 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 26. Mai 2023 geltenden Fassung sowie § 15 Absatz 7 der Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 26. Mai 2023 geltenden Fassung des Messstellenbetriebsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Nach diesem Gesetz zulässige Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und etwaigen Steuerungseinrichtungen sowie für Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 und 3, deren Schuldner der Anschlussnetzbetreiber nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 Satz 3 bis 6 ist, können unter Beachtung der §§ 30, 31, 33 Absatz 1 Nummer 1 und § 35 bei den Entgelten für den Netzzugang des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach den §§ 21 und 21a des Energiewirtschaftsgesetzes und bei der Genehmigung der Entgelte des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach § 23a des Energiewirtschaftsgesetzes berücksichtigt werden. 2 Die Abrechnung der Netznutzung verbleibt beim Netzbetreiber und ist Bestandteil der Netzentgelte, dabei wird ein Abrechnungsentgelt nicht erhoben.

(3) Für Kosten des Netzbetriebs, die bei Anwendung dieses Gesetzes entstehen, sind die §§ 21 und 21a des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 8

Messstelle

(1) 1 Der Messstellenbetreiber bestimmt im Rahmen der Anforderungen dieses Gesetzes nach Konsultation mit dem Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer Ort, Art, Zahl und Größe von Messeinrichtungen sowie, soweit erforderlich, von Steuerungseinrichtungen; dabei ist § 21 Absatz 3 anzuwenden. 2 In den Fällen des § 14 Absatz 3 der Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) und des § 14 Absatz 3 der Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396) hat der Messstellenbetreiber die Belange des Grundversorgers angemessen zu berücksichtigen, soweit dies technisch möglich ist.

(2) 1 Mess- und Steuerungseinrichtungen müssen den mess- und eichrechtlichen Vorschriften, den Anforderungen dieses Gesetzes, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie den von dem Netzbetreiber einheitlich für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen an den Messstellenbetrieb genügen, soweit nicht die Bundesnetzagentur bundeseinheitliche Anforderungen nach § 47 Absatz 2 Nummer 15 festgelegt hat. 2 Die technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers an den Messstellenbetrieb müssen sachlich gerechtfertigt, transparent und diskriminierungsfrei sein. 3 Die Möglichkeit, zusätzliche Messfunktionen vorzusehen, bleibt unberührt.

§ 9

Messstellenverträge

(1) 1 Die Durchführung des Messstellenbetriebs bedarf folgender Verträge des Messstellenbetreibers (Messstellenverträge):

1. mit dem Anschlussnutzer oder dem Anschlussnehmer,
2. mit dem Energielieferanten auf dessen Verlangen,
3. mit dem Netzbetreiber für jede Messstelle,
4. mit dem Nachfrager einer Zusatzleistung im Sinne des § 34 Absatz 2 oder Absatz 3.
2 § 54 ist zu beachten.

(2) Sind Regelungen der Messstellenverträge nach Absatz 1 Nummer 1 Bestandteil eines Vertrages des Energielieferanten mit dem Anschlussnutzer oder dem Anschlussnehmer zumindest über die Energiebelieferung (kombinierter Vertrag), entfällt das Erfordernis eines separaten Vertrages aus Absatz 1 Nummer 1.

(3) 1 Besteht kein Messstellenvertrag mit dem Anschlussnehmer oder kein Vertrag nach Absatz 2, kommt ein Messstellenvertrag zwischen dem grundzuständigen Messstellenbetreiber und dem Anschlussnutzer nach Absatz 1 Nummer 1 dadurch zustande, dass dieser Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen Versorgung über einen Zählpunkt entnimmt. 2 Bei intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen kommt der Vertrag entsprechend den nach Absatz 4 veröffentlichten Bedingungen für die jeweilige Verbrauchsgruppe zustande.

(4) 1 Messstellenbetreiber sind verpflichtet, unter Beachtung dieses Gesetzes und des Energiewirtschaftsgesetzes, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und der auf diesen Grundlagen ergangenen vollziehbaren Entscheidungen der Regulierungsbehörde allgemeine Bedingungen für Verträge nach den Absätzen 1 bis 3 im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen Verträge abzuschließen (Rahmenverträge). 2 Für den mindestens erforderlichen Regelungsinhalt von Rahmenverträgen ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

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