(1) Der Aggregationsverantwortliche darf erhaltene Messwerte ausschließlich verarbeiten, soweit dies für folgende Zwecke zwingend erforderlich ist:
(2) Der Aggregationsverantwortliche übermittelt Summenzeitreihen im erforderlichen Umfang nach näherer Maßgabe einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 75.
(3) 1Der Aggregationsverantwortliche muss personenbezogene Messwerte löschen oder im Sinne von § 52 Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist. 2Soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 fünf Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert vom Aggregationsverantwortlichen empfangen wurde, als nicht mehr erforderlich.