MsbG

Messstellenbetriebsgesetz

Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen

Vom 29.8.2016 (BGBl. I S. 2034)

Zuletzt geändert am 21.2.2025 (BGBl. I S. Nr. 51)

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Zweck und Anwendungsbereich
Teil 2
Messstellenbetrieb
Kapitel 1
Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb und dessen Finanzierung
§ 3Messstellenbetrieb
Kapitel 2
Wechsel des Messstellenbetreibers
§ 14Wechsel des Messstellenbetreibers
Kapitel 3
Technische Vorgaben zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit beim Einsatz von Smart-Meter-Gateways
§ 19Allgemeine Anforderungen an Messsysteme; Verordnungsermächtigung
Kapitel 4
Ergänzende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen
§ 29Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen, Steuerungseinrichtungen und modernen Messeinrichtungen
Kapitel 5
Liegenschaftsmodernisierung; Anbindungsverpflichtung
§ 39Liegenschaftsmodernisierung
Kapitel 6
Übertragung der Grundzuständigkeit für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme
§ 41Möglichkeit zur Übertragung der Grundzuständigkeit
Kapitel 7
Verordnungsermächtigungen; Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur
§ 46Verordnungsermächtigungen
Teil 3
Regelungen zur Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen
Kapitel 1
Berechtigte; Allgemeine Anforderungen an die Datenverarbeitung
§ 49Verarbeitung personenbezogener Daten
Kapitel 2
Zulässiger Umfang der Datenerhebung; Besondere Anforderungen
§ 55Messwerterhebung Strom
Kapitel 3
Besondere Anforderungen an die Datenverarbeitung; Übermittlungs- und Archivierungspflicht; Löschung
Abschnitt 1
Pflichten des Messstellenbetreibers
§ 60Datenübermittlung; sternförmige Kommunikation; Löschung oder Anonymisierung
Abschnitt 2
Zulässiger Datenaustausch: Pflichten der übrigen an der Datenkommunikation Beteiligten
§ 66Messwertnutzung zu Zwecken des Netzbetreibers; Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung
Kapitel 4
Verordnungsermächtigung; Festlegungen der Bundesnetzagentur
§ 74Verordnungsermächtigung
Teil 4
Besondere Aufgaben der Regulierungsbehörden
§ 76Aufsichtsmaßnahmen der Bundesnetzagentur

§ 48

Analysen und Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz legt spätestens zum 30. Juni 2024 und sodann mindestens alle vier Jahre vor:

1. einen Bericht zum Rechtsrahmen und zur Entwicklung der Digitalisierung der Energiewende,
2. eine Nachhaltigkeitsanalyse und -bewertung des Einbaus und der Nutzung von intelligenten Messsystemen sowie der Standardisierungsstrategie unter besonderer Berücksichtigung von Möglichkeiten zur weiteren Steigerung der Verbraucherfreundlichkeit sowie des Nutzens intelligenter Messsysteme und der Verständlichkeit von Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher,
3. eine Analyse zur Höhe und Ausgestaltung der Preisobergrenzen nach den §§ 30, 32 und 35 unter Berücksichtigung aller langfristigen, gesamtwirtschaftlichen und individuellen Kosten und Vorteile, einschließlich des Systemnutzens, sowie einer hierauf aufbauenden Bewertung zur Ausweitung des verpflichtenden Einbaus intelligenter Messsysteme auf weitere Einbaufallgruppen.

(2) 1 Die Analysen und Berichte nach Absatz 1 können einzeln oder als Gesamtbericht erstellt werden. 2 Soweit Sicherheits- und Vertraulichkeitsbelange dies erfordern, kann von einer Veröffentlichung ganz oder teilweise abgesehen werden.

Teil 3
Regelungen zur Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen
Kapitel 1
Berechtigte; Allgemeine Anforderungen an die Datenverarbeitung

§ 49

Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) 1 Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich von den in Absatz 2 genannten Stellen verarbeitet werden (berechtigte Stellen). 2 Eine Verarbeitung dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder ist unzulässig.

(2) Zur Verarbeitung dieser Daten sind berechtigt:

1. Messstellenbetreiber,
2. Netzbetreiber,
3. Bilanzkoordinatoren,
4. Bilanzkreisverantwortliche,
5. Direktvermarktungsunternehmer nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz,
6. Energielieferanten sowie
7. jede Stelle, die über eine Einwilligung des Anschlussnutzers verfügt, die den Anforderungen des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung genügt.

(3) Die berechtigten Stellen können die Verarbeitung auch von personenbezogenen Daten durch einen Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 durchführen lassen.

(4) Wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die rechtswidrige Inanspruchnahme von Messsystemen, intelligenten Messsystemen oder ihren Diensten vorliegen, muss die berechtigte Stelle diese dokumentieren und darf die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung ihres Entgeltanspruchs ergreifen.

(5) Die Belieferung mit Energie oder der Zugang zu Tarifen darf nicht von der Angabe personenbezogener Daten abhängig gemacht werden, die hierfür nicht erforderlich sind.

§ 50

Zulässigkeit und Umfang der Verarbeitung von Daten

(1) Die Verarbeitung von Daten aus einer Messeinrichtung, einer modernen Messeinrichtung, einem Messsystem, einem intelligenten Messsystem oder mit deren Hilfe darf nur mit Einwilligung des Anschlussnutzers erfolgen oder soweit dies erforderlich ist

1. zur Erfüllung von Verträgen mit dem jeweiligen Anschlussnutzer,
2. anlässlich vorvertraglicher Maßnahmen, die der jeweilige Anschlussnutzer veranlasst hat,
3. zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, welche den berechtigten Stellen auf Grund dieses Gesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes, des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Energiefinanzierungsgesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsverordnungen und Festlegungen der Regulierungsbehörden auferlegt sind, oder
4. zur Wahrnehmung einer Aufgabe des Netzbetreibers, die in Ausübung ihm übertragener hoheitlicher Befugnisse erfolgt.

(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken zählen insbesondere

1. die Erfüllung der Pflicht der Bilanzkreisverantwortlichen zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ihres Bilanzkreises,
2. die Erfüllung der Pflicht der Netzbetreiber zum ordnungsgemäßen, sicheren und effizienten Netzbetrieb,
3. die Belieferung mit Energie einschließlich der Abrechnung,
4. das Einspeisen von Energie einschließlich der Abrechnung,
5. die Abrechnung der Netzentgelte und sonstiger Abgaben und Umlagen,
6. die Durchführung der Bilanzierung und der Bilanzkreisabrechnung,
7. die Erfüllung öffentlicher Registerpflichten,
8. die Vermarktung von Energie und von Flexibilitäten bei der Einspeisung und bei der Abnahme von Energie,
9. die Steuerung von unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung im Sinne von § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes,
10. die Umsetzung variabler Tarife im Sinne von § 41a des Energiewirtschaftsgesetzes einschließlich der Verarbeitung von Preis- und Tarifsignalen für Verbrauchseinrichtungen und Speicheranlagen sowie der Veranschaulichung des Energieverbrauchs und der Einspeiseleistung eigener Erzeugungsanlagen,
11. die Ermittlung des Netzzustandes in begründeten Fällen,
12. das Aufklären oder Unterbinden von Leistungserschleichungen nach Maßgabe von § 49 Absatz 4,
13. die Durchführung eines Mehrwertdienstes oder eines anderen Vertragsverhältnisses auf Veranlassung des Anschlussnutzers.

§ 53

Auskunftsrechte des Anschlussnutzers

Unbeschadet des Artikels 15 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 hat der Messstellenbetreiber dem Anschlussnutzer auf Verlangen auch Einsicht in die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten auslesbaren Daten zu gewähren, soweit diese Daten nicht personenbezogen sind.

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