(1) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben mindestens zum 31. Oktober eines jeden Jahres Informationen zu veröffentlichen über
(2) Spätestens drei Monate vor der Ausstattung der Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 oder mit einem intelligenten Messsystem und einer Steuerungseinrichtung nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 hat der grundzuständige Messstellenbetreiber den betroffenen Anschlussnutzer, Anschlussnehmer, Anlagenbetreiber sowie Messstellenbetreiber zu informieren und auf die Möglichkeit zur freien Wahl eines Messstellenbetreibers nach den §§ 5 und 6 sowie den Anschlussnutzer auf die erstmalige Möglichkeit zur Wahl des Messstellenbetreibers nach § 5 Absatz 1 Satz 2 zwei Jahre ab der Ausstattung der Messstelle mit einem intelligenten Messsystem oder mit einem intelligentem Messsystem und einer Steuerungseinrichtung hinzuweisen.