MsbG

Messstellenbetriebsgesetz

Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen

Vom 29.8.2016

Zuletzt geändert am 8.5.2024

§ 30

Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen; Preisobergrenzen

(1) Die Ausstattung einer Messstelle bei einem Letztverbraucher mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 ist wirtschaftlich vertretbar, wenn vom grundzuständigen Messstellenbetreiber

1. an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 100 000 Kilowattstunden für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt ein angemessenes jährliches Entgelt erhoben wird, wovon in Rechnung gestellt werden:
a) dem Anschlussnetzbetreiber nicht mehr als 80 Euro brutto jährlich sowie
b) dem Anschlussnutzer der verbleibende Teil,
2. an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 50 000 Kilowattstunden bis einschließlich 100 000 Kilowattstunden für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 200 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a) 80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b) 120 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer,
3. an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 20 000 Kilowattstunden bis einschließlich 50 000 Kilowattstunden für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 170 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a) 80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b) 90 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer,
4. an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 10 000 Kilowattstunden bis einschließlich 20 000 Kilowattstunden für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 130 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a) 80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b) 50 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer,
5. an Messstellen an Zählpunkten mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung oder an steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 130 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a) 80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b) 50 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer und
6. an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 6 000 Kilowattstunden bis einschließlich 10 000 Kilowattstunden für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 100 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a) 80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b) 20 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer.

(2) Die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 ist bei einem Anlagenbetreiber wirtschaftlich vertretbar, wenn vom grundzuständigen Messstellenbetreiber

1. an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt bis einschließlich 15 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 100 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a) 80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b) 20 Euro brutto jährlich dem Anlagenbetreiber,
2. an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 15 Kilowatt bis einschließlich 25 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 130 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a) 80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b) 50 Euro brutto jährlich dem Anlagenbetreiber,
3. an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 25 Kilowatt bis einschließlich 100 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 200 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a) 80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b) 120 Euro brutto jährlich dem Anlagenbetreiber und
4. an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt ein angemessenes jährliches Entgelt erhoben wird, wovon in Rechnung gestellt werden:
a) dem Anschlussnetzbetreiber nicht mehr als 80 Euro brutto jährlich sowie
b) dem Anlagenbetreiber der verbleibende Teil.

(3) Die optionale Ausstattung einer Messstelle bei einem Letztverbraucher mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 2 Nummer 1 ist wirtschaftlich vertretbar, wenn vom grundzuständigen Messstellenbetreiber

1. an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 3 000 Kilowattstunden bis einschließlich 6 000 Kilowattstunden für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 60 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a) 40 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b) 20 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer,
2. an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 3 000 Kilowattstunden für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 30 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a) 10 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b) 20 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer.
Die optionale Ausstattung einer Messstelle bei einem Anlagenbetreiber mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 2 Nummer 2 ist wirtschaftlich vertretbar, wenn an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen vom grundzuständigen Messstellenbetreiber für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 60 Euro, davon nicht mehr als 40 Euro dem Anschlussnetzbetreiber sowie 20 Euro dem Anschlussnutzer brutto jährlich in Rechnung gestellt werden.

(4) 1Zur Bemessung des Jahresstromverbrauchs an einem Zählpunkt nach den Absätzen 1 und 3 ist der Durchschnittswert der jeweils letzten drei erfassten Jahresverbrauchswerte maßgeblich. 2Solange noch keine drei Jahreswerte nach Satz 1 vorliegen, erfolgt eine Zuordnung zur Verbrauchsgruppe entsprechend der Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers. 3Der grundzuständige Messstellenbetreiber hat den Durchschnittswert nach Satz 1 jährlich zu überprüfen und, soweit erforderlich, das für den Messstellenbetrieb nach den vorstehenden Absätzen in Rechnung zu stellende Entgelt anzupassen.

(5) 1Sind bei einem Anschlussnutzer mehrere Zählpunkte eines Netzanschlusses mit intelligenten Messsystemen auszustatten, gelten die Vorgaben aus den Absätzen 1 bis 3 mit den Maßgaben, dass dem Anschlussnutzer und dem Anschlussnetzbetreiber für den Messstellenbetrieb aller bei diesem Anschlussnutzer mit einem intelligenten Messsystem ausgestatteten Zählpunkte zusammen maximal die höchste einschlägige fallbezogene Preisobergrenze und Anschlussnutzer und Anschlussnetzbetreiber nicht mehr als die individuelle Preisobergrenze in Rechnung gestellt werden darf; dabei ist zur Bestimmung der jeweiligen fallbezogenen Preisobergrenzen die Summe des dem Anschlussnetzbetreiber und dem Anschlussnutzer jeweils brutto jährlich höchstens in Rechnung zu stellenden Betrags maßgeblich. 2Soweit in Fällen des Satzes 1 Zählpunkte mit weiteren modernen Messeinrichtungen ausgestattet werden, kann dem Anschlussnutzer zusätzlich zu dem auf ihn entfallenden Betrag nach Satz 1 für jede weitere moderne Messeinrichtung ein Aufschlag in Höhe von 20 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden. 3Entsprechendes gilt, wenn ein Zählpunkt von mehr als einem Anwendungsfall der Absätze 1 bis 3 erfasst wird.

(6) Sobald das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eine Rechtsverordnung nach § 33 erlassen hat, gelten die dort festgesetzten Preisobergrenzen anstelle der in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Preisobergrenzen.